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Wenn Tränen Gesetze machen: Der Fall Fernandes,
§ 98d StPO und die Gefahr der Empörungsgesetzgebung

 

Ich habe in meiner Laufbahn als Strafverteidiger Dinge gesehen, die ich niemandem beschreiben möchte. Ich habe Akten gelesen, bei denen mir schlecht wurde. Ich habe Mandanten gegenübergesessen, von denen ich wusste, dass das, was ihnen vorgeworfen wird, stimmt – und ich habe sie trotzdem verteidigt, weil der Rechtsstaat genau das verlangt. Ich habe Opfer erlebt, deren Schilderungen mich nicht mehr losgelassen haben.

Aber ich habe auch die andere Seite gesehen. Ich habe erlebt, wie Staatsanwaltschaften in Hauptverhandlungen einräumen mussten, dass sie nicht ausreichend ermittelt haben. Nicht aus bösem Willen, sondern weil die personellen Ressourcen nicht da waren, weil der Aktenstapel zu hoch war, weil die IT-Forensik überlastet war. Ich habe erlebt, wie Ermittlungen ausschließlich zulasten meines Mandanten geführt wurden – und die entlastenden Umstände, die § 160 Abs. 2 StPO ausdrücklich verlangt, schlicht untergegangen sind. Nicht weil jemand böswillig war. Sondern weil niemand die Zeit hatte, sie zu suchen.

Ich schreibe das nicht, um Täter zu schützen. Ich schreibe das, weil ich aus dieser Erfahrung heraus sehe, was gerade hier passiert – und weil es mich als Anwalt, als Organ der Rechtspflege, alarmiert. Das hier richtet sich an alle, die wissen, wie schnell man heute mit einem Vorwurf im Netz steht – Unternehmer, Kreative, Menschen mit öffentlichem Profil, aber auch an jeden, der ein Foto auf Instagram oder ein Vereinsbild auf einer Webseite hat und sich fragt, was der Staat eigentlich mit seinem Gesicht vorhat.

Warum mich der Fall Fernandes nicht schlafen lässt

Lassen Sie mich eines vorwegschicken: Wenn die Vorwürfe stimmen, die Collien Fernandes gegen Christian Ulmen erhebt, dann ist das abscheulich. Dann verdient sie jeden Schutz, den das Recht bieten kann, und der Täter jede Strafe, die das Gesetz vorsieht. Das ist nicht die Frage.

Die Frage ist: Seit wann machen wir hier neue Gesetze, wenn die bestehenden Gesetze funktioniert haben – aber die Geschädigte in zwei Ländern nicht mitgewirkt hat, und der zentrale Vorwurf, auf dem die gesamte Gesetzgebungsdebatte fußt, laut Verteidigung gar nicht erhoben wird?

Denn das ist die Faktenlage – Stand heute, und sie verändert alles:

In Deutschland hat Collien Fernandes Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe hat ermittelt, weitere Unterlagen angefordert – und als diese nicht nachgereicht wurden, das Verfahren vorläufig eingestellt. Keine Ermittlungsansätze. So veröffentlicht von der Journalistin Iris Sayram am 23. März 2026 auf X, über eine Million Aufrufe. Sayrams Kommentar: „An fehlenden Gesetzen scheint das nicht gelegen zu haben.”

In Spanien hat das Bezirksgericht Palma de Mallorca gestern – am 27. März 2026 – mitgeteilt, dass das Verfahren ausgesetzt wurde, weil Fernandes eine erforderliche Erklärung vor einem spanischen Notar nicht abgegeben hat. Sämtliche Ermittlungshandlungen sind damit ausgesetzt. Ulmen war zu dem Gerichtstermin, zu dem er laut Spiegel nicht erschienen sei, nach Angaben seiner Anwälte nie geladen worden.

Und dann der Punkt, der die gesamte politische Debatte der letzten zehn Tage in sich zusammenfallen lässt: Christian Ulmens Anwälte – die Kanzlei Schertz Bergmann, Presseerklärung vom 27. März 2026 – stellen klar: „Unser Mandant hat zu keinem Zeitpunkt Deepfake-Videos von Frau Fernandes oder anderen Personen hergestellt und/oder verbreitet. Entsprechende Darstellungen sind falsch. Nach derzeitiger Kenntnis wird dieser Vorwurf, anders als teilweise verlautbart, auch überhaupt nicht erhoben.” Und weiter: „Mit der aktuell geführten Debatte über Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Pornografie stehen die Geschehnisse mithin in keinem Zusammenhang.”

Dazu kommt ein Detail, das der Spiegel in seiner initialen Berichterstattung nicht erwähnt hat: Auch Fernandes wurde im Zuge desselben Geschehens von der spanischen Polizei vorübergehend festgenommen – wegen körperlicher Gewalt an Ulmen, der eine Verletzung am Hals aufwies. Die Polizei ging von beidseitigen Verfehlungen aus. Eine einseitige Schuldzuweisung gab es nicht.

Also: Deutschland – eingestellt wegen fehlender Mitwirkung. Spanien – ausgesetzt wegen fehlender Mitwirkung. Der Deepfake-Vorwurf – laut Verteidigung gar nicht erhoben.

Die Berichterstattung – laut Ulmens Anwälten „nachweislich unvollständig und falsch”, gerichtliche Schritte gegen den Spiegel eingeleitet. Und auf genau dieser Grundlage fordert die Bundesregierung Gesetze, die die biometrische Durchleuchtung des gesamten Internets erlauben. Für 82 Millionen Menschen.

Ich habe in meiner Praxis zu oft erlebt, dass am Anfang ein Vorwurf steht, der die Öffentlichkeit elektrisiert – und am Ende ein Freispruch, den niemand mehr liest. Dass ein Mensch öffentlich vernichtet wird, bevor auch nur eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Dass die Empörung das Urteil ersetzt. Und ich sehe dieses Muster gerade in Echtzeit – nur dass es diesmal nicht nur einen Einzelnen trifft, sondern die Grundrechte aller.

Das Vorzeigepaar und die Mechanik der Empörung

Man muss verstehen, was der Name „Ulmen-Fernandes” in Deutschland bedeutet. Das waren nicht einfach zwei Prominente. Das war das Vorzeigepaar des deutschen Fernsehens – sympathisch, nahbar, witzig. Er der charmante Impro-Komiker aus „jerks.”, sie die kluge, engagierte Moderatorin, die Kinderbücher gegen Geschlechterklischees schreibt und Dokumentationen über Arbeitsbedingungen in Kambodscha dreht. 14 Jahre Ehe, eine gemeinsame Tochter, Auswanderung nach Mallorca. Die beiden machten gemeinsam Werbung, saßen in Talkshows, waren das Paar, bei dem sich Deutschland einig war: Die sind nett, die mag man.

Wenn dieses Paar zerbricht und eine Seite der anderen öffentlich vorwirft, sie habe über Jahre Deepfake-Pornografie erstellt und Fake-Profile betrieben – ein Vorwurf, der laut Presseerklärung der Gegenseite von gestern gar nicht erhoben wird –, dann ist das ein emotionaler Flächenbrand. Jede Frau, die jemals ein unangenehmes Foto von sich im Internet gesehen hat, fühlt sich angesprochen. Die Empörung ist universell, unmittelbar und absolut. Ob der Vorwurf stimmt, fragt in diesem Moment niemand mehr.

Und genau das macht den Fall so gefährlich für den Rechtsstaat. Nicht wegen der Vorwürfe selbst. Sondern weil er ein emotionales Klima schafft, in dem rationale Gesetzgebung unmöglich wird. Ein Vorwurf, der laut Verteidigung nicht erhoben wird, in einem Fall, in dem beide Verfahren ruhen, weil die Geschädigte nicht mitwirkt – und dieser Vorwurf begründet den Generalverdacht gegen 82 Millionen Menschen, deren Gesichter künftig anlasslos biometrisch erfasst werden dürfen.

Wie ein Prominentenfall ein Gesetzgebungsverfahren überrollt

Die Chronologie ist bemerkenswert, und als jemand, der täglich mit Verfahrensabläufen arbeitet, fällt mir die Taktung sofort auf:

Am 12. März 2026 veröffentlicht das Bundesjustizministerium seinen Referentenentwurf zur Änderung der StPO – mit dem neuen § 98d StPO, der biometrische Internetfahndung ermöglichen soll. Die Stellungnahmefrist läuft bis zum 2. April. Drei Wochen für ein Gesetz, das die digitale Identität jedes Bürgers betrifft. Am selben Tag warnt AlgorithmWatch, der Entwurf riskiere einen Rechtsbruch mit EU-Recht. Parallel bringt das BMI eigene Entwürfe für das BKAG und BPolG auf den Weg.

Eine Woche später, am 18./19. März, explodiert der Fall Fernandes. Spiegel, Bild, ZEIT, Tagesschau – alle gleichzeitig. Am 20. März spricht die Bild vom „Blitz-Gesetz gegen digitale Gewalt”. Am 21. März sitzt Fernandes in den Tagesthemen – nicht irgendeinem Format, sondern dem Flaggschiff der ARD – und klagt an: Deutschland sei ein „Täterparadies”, die deutsche Justiz versage bei digitaler Gewalt.

Und dann die Entwicklungen dieser Woche: Am Montag die Itzehoe-Einstellung. Gestern die Presseerklärung von Schertz Bergmann – keine Deepfakes, beidseitige Festnahmen, spanisches Verfahren ausgesetzt. Am Freitag zuvor nannte die Bild den Fall Grundlage für ein „Blitz-Gesetz”. Am Samstag saß Fernandes in den Tagesthemen und nannte Deutschland ein „Täterparadies”. In weniger als einer Woche ist von dem Narrativ, das ein ganzes Gesetzgebungsverfahren angetrieben hat, nichts übrig geblieben. Aber die Gesetzentwürfe liegen weiter auf dem Tisch.

Collien Fernandes ist dabei medial bestens aufgestellt – VIVA, ProSieben, RTL2, seit 2021 Schiffsärztin im ZDF-Traumschiff, Reportagen für ZDFneo, „Kölner Treff” im WDR. Ihr erstes Interview zu den Vorwürfen gibt sie in den Tagesthemen. Und niemand fragt, ob es normal ist, dass eine Privatperson, deren deutsches Verfahren eingestellt wurde, deren spanisches Verfahren ausgesetzt ist und deren zentraler Vorwurf laut Gegenseite gar nicht erhoben wird, innerhalb von 24 Stunden eine Plattform in der wichtigsten Nachrichtensendung des Landes bekommt.

Es dauert keine 48 Stunden, bis Bundesjustizministerin Hubig den Fall namentlich als Begründung für ihr Gesetz gegen digitale Gewalt heranzieht. Die Tagesschau rahmt es am 21. März so: „Nach den schweren Vorwürfen von Collien Fernandes hat die Justizministerin ein neues Gesetz vorgeschlagen.” Das BMFSFJ postet auf Social Media: „Der Fall von Collien Fernandes zeigt auf erschütternde Weise, was digitale Gewalt anrichten kann.” Merz nutzt den Fall für Digital-ID-Forderungen. Fraktionsübergreifend wird „zügiges, wirksames und lückenloses” Handeln gefordert.

Faktisch läuft es darauf hinaus, dass ein Prominentenfall – in dem beide Verfahren ruhen und der zentrale Vorwurf laut Verteidigung nicht existiert – ein komplettes Gesetzgebungsverfahren dominiert und beschleunigt. Als Strafverteidiger sehe ich das mit Fassungslosigkeit.

Was ich als Verteidiger über die Unschuldsvermutung weiß

Ich erlebe die Unschuldsvermutung nicht als abstraktes Prinzip. Ich erlebe sie als das, was zwischen meinem Mandanten und der Vernichtung seiner Existenz steht.

Ich habe Mandanten vertreten, gegen die furchtbare Vorwürfe im Raum standen. Vorwürfe, bei denen die Öffentlichkeit sofort wusste, wer schuldig ist. Und ich habe erlebt, dass die Ermittlungsakte ein anderes Bild zeichnete als die Schlagzeile. Dass Entlastendes ignoriert wurde. Dass Ermittlungsbeamte unter dem Druck der öffentlichen Erwartung nur noch in eine Richtung ermittelt haben. Nicht aus Bosheit – aus Überlastung, aus Tunnelblick, aus dem menschlich verständlichen Wunsch, dem Opfer gerecht zu werden. In genau solchen Konstellationen ist es meine Aufgabe als Verteidiger, früh einzugreifen – bevor die Empörung Tatsachen schafft, die sich nicht mehr korrigieren lassen.

Und genau deshalb kann ich nicht schweigen, wenn ich sehe, wie die gleiche Dynamik jetzt auf der Ebene der Gesetzgebung wirkt.

Wir haben das schon gesehen. Jörg Kachelmann: Freispruch nach neun Monaten Prozess, später stellte das OLG Frankfurt fest, dass der Vergewaltigungsvorwurf vorsätzlich erfunden war. Till Lindemann: Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, keine einzige mutmaßliche Geschädigte hatte sich an die Strafverfolgungsbehörden gewandt. Beide Male: Existenz öffentlich vernichtet, bevor ein Gericht auch nur angefangen hatte zu prüfen.

Und nun Fall drei: Deutsches Verfahren eingestellt, spanisches Verfahren ausgesetzt – beide Male wegen fehlender Mitwirkung der Geschädigten. Der Deepfake-Vorwurf laut Verteidigung gar nicht erhoben. Die Spiegel-Berichterstattung Gegenstand gerichtlicher Schritte. Und die Bundesregierung baut auf dieser Grundlage ein Überwachungsgesetz für 82 Millionen Menschen.

Was, wenn es am Ende wie bei Kachelmann läuft? Was, wenn die Vorwürfe nicht halten? Wer entschuldigt sich dann bei Christian Ulmen? Und vor allem: Wer macht die Gesetze wieder rückgängig, die auf der Basis dieser Empörungswelle verabschiedet wurden?

Richtig. Niemand. Weil Gesetze nie rückgängig gemacht werden. Das ist der eigentliche Punkt.

Die Vergiftung der Debatte: Warum Kritik mundtot gemacht wird

Hier liegt das eigentliche Gift dieses Mechanismus, und als Strafverteidiger kenne ich es gut. Ich kenne es aus dem Gerichtssaal, wo der Nebenklagevertreter den Verteidiger so anschaut, als wäre er persönlich für die Tat verantwortlich. Ich kenne es aus Gesprächen, in denen Menschen fragen: „Wie kannst du so jemanden verteidigen?” Die Antwort ist immer dieselbe: Weil der Rechtsstaat es verlangt. Weil die Alternative eine Gesellschaft ist, in der der Mob entscheidet.

Diese Dynamik spielt sich jetzt auf der Ebene der Gesetzgebung ab. Es reicht ein einziger Satz – „Ich halte den biometrischen Internetabgleich für verfassungsrechtlich bedenklich” –, um in der aktuellen Debattenlage folgende Reaktion auszulösen: Du bist gegen den Schutz von Frauen. Du findest Deepfakes akzeptabel. Du stellst dich auf die Seite der Täter.

Das ist kein Zufall, das ist Kalkül. Die Verknüpfung eines emotionalen Einzelfalls mit einem technischen Überwachungsgesetz hat genau diese Funktion: Sie macht jede sachliche Kritik zur moralischen Bankrotterklärung. Wer § 98d StPO kritisiert, kritisiert – in der medialen Wahrnehmung – den Schutz von Collien Fernandes. Wer die Klarnamenpflicht ablehnt, stellt sich auf die Seite anonymer Täter. Wer auf die Unschuldsvermutung pocht, verhöhnt die Opfer.

Ich kenne diesen Mechanismus. Ich stehe ihm jeden Tag gegenüber. Im Gerichtssaal kann ich ihn benennen, und die Kammer muss sich damit auseinandersetzen. In der politischen Debatte funktioniert er ungebremst.

§ 98d StPO: Was der Entwurf wirklich bedeutet

Ich will jetzt nicht als Politiker argumentieren, sondern als Praktiker, der täglich mit der StPO arbeitet. Und als Praktiker sage ich: Dieser Entwurf sollte jedem Angst machen, der ein Foto im Internet hat.

Der neue § 98d StPO soll den Strafverfolgungsbehörden erlauben, biometrische Daten aus Strafverfahren – ein Gesichtsbild, eine Stimmaufnahme – automatisiert mit allen öffentlich zugänglichen Bildern und Videos im Internet abzugleichen. Konkret: Die Polizei hat ein Foto eines Verdächtigen. Sie speist es in eine KI ein. Die KI durchsucht Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn, YouTube, Nachrichtenseiten, Firmenwebseiten – alles, was öffentlich zugänglich ist. Millionen von Gesichtern werden gescannt. Ein Treffer wird geliefert.

Das klingt nach gezielter Fahndung. Ich sage Ihnen als jemand, der mit Ermittlungsbehörden zu tun hat: Es ist digitale Rasterfahndung. Und sie betrifft nicht den Verdächtigen. Sie betrifft Sie.

Machen wir uns klar, was hier technisch passiert. Damit ein biometrischer Abgleich einen Treffer liefern kann, muss die KI vorher Millionen von Gesichtern erfassen, biometrisch vermessen und in eine abgleichsfähige Datenbank überführen. Nicht die Gesichter von Verdächtigen. Die Gesichter aller Menschen, die ein Foto im öffentlichen Internet haben. Das Gesicht Ihrer Tochter, die auf Instagram ihre Abiturfeier gepostet hat. Das Gesicht Ihres Sohnes auf TikTok. Das Gesicht Ihrer Frau auf LinkedIn. Das Gesicht Ihres Vaters, das auf der Webseite seines Karnevalsvereins im Gruppenfoto der Blauen Funken oder der Roten Funken zu sehen ist. Das Gesicht jedes Menschen, der beim Rosenmontagszug, beim Martinszug in Horrem oder beim Pfarrfest in Brüggen auf einem Foto gelandet ist, das irgendwer öffentlich geteilt hat.

All diese Gesichter werden anlasslos erfasst, biometrisch analysiert und mit dem Referenzbild eines Verdächtigen abgeglichen. Ohne dass diese Menschen etwas getan haben. Ohne dass sie davon erfahren. Ohne dass sie jemals in irgendeinem Ermittlungsverfahren aufgetaucht sind. Ihre Tochter wird biometrisch durchleuchtet, damit die Polizei einen Verdächtigen finden kann, von dem sie ein Foto hat. Das ist keine gezielte Ermittlungsmaßnahme. Das ist die anlasslose biometrische Erfassung der Bevölkerung – verpackt als Strafverfolgungsinstrument.

AlgorithmWatch und die GFF warnen seit 2025, dass genau das gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e der KI-Verordnung verstößt, die den Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen aus dem Internet verbietet. Der Entwurf lässt offen, ob diese Datenbanken bei den Behörden gespeichert werden dürfen, wie lange, und was mit den Millionen Nicht-Treffern passiert. Er lässt es offen – vermutlich, weil eine ehrliche Antwort das Gesetz politisch kaum durchsetzbar machen dürfte.

Und dann die Zufallsfunde – ein Problem, das mir aus der Praxis bestens vertraut ist. Wenn die KI beim Durchforsten des Internets nach Verdächtigem A auf Bilder von Person B stößt, die in einem problematischen Kontext auftauchen, entsteht ein Anfangsverdacht. Aus einem Anfangsverdacht wird ein Ermittlungsverfahren. Formal braucht § 98d einen bestehenden Verdacht gegen eine bestimmte Person – aber die Maßnahme selbst produziert Verdachtslagen gegen Dritte, die vorher nicht im Fokus standen. Die KI wird vom Aufklärungsinstrument zum Verdachtsgenerator. Die Schutzfunktion des Verdachtserfordernisses wird von innen ausgehöhlt.

Die Eingriffsschwelle – „Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung” – klingt beruhigend. Ich sage Ihnen, was das in der Praxis heißt: nicht nur Mord und Terrorismus, sondern auch Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Drogendelikte, schwerer Betrug. Der DAV formuliert es nüchtern: Der Entwurf verschiebe „das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat deutlich zugunsten der Strafverfolgungsbehörden”. Der CCC spricht von der „Idee einer allgegenwärtigen Überwachung und Datenrasterung, der niemand mehr ausweichen kann”.

Und wer jetzt denkt, die Schwelle „erhebliche Bedeutung” werde das schon eingrenzen, dem empfehle ich einen Blick auf die Schwachkopf-Affäre. Im November 2024 ließ die Staatsanwaltschaft Bamberg die Wohnung eines 64-jährigen Rentners durchsuchen und sein Tablet beschlagnahmen – weil er auf X ein Meme gepostet hatte, das Wirtschaftsminister Habeck als „Schwachkopf Professional” bezeichnete. Morgens um sechs klingelte die Polizei. Grundlage: §§ 185, 188 StGB, Beleidigung einer Person des politischen Lebens. Die Ermittlungen zum Schwachkopf-Post selbst wurden später wegen Geringfügigkeit eingestellt. Später wurde bekannt, dass auch CDU-Chef Merz seit 2021 Hunderte Strafanzeigen wegen Beleidigungen im Netz gestellt hatte – mit demselben Dienstleister wie Habeck. Auch dort kam es zu Hausdurchsuchungen. Netzpolitik.org brachte es auf den Punkt: Das Problem sei nicht der Strafantrag, sondern „dass die Strafverfolgung unverhältnismäßig war, da sie zu stark in Grundrechte eingegriffen hat, und dass gleichzeitig die Strafverfolgung anderer Internetdelikte, wie zum Beispiel Mobbing, sexuelle Belästigung oder Morddrohungen, viel zu kurz kommt.” Polizei und Justiz setzen in der Strafverfolgung falsche Prioritäten. Und jetzt stellen Sie sich vor, dieselben Behörden hätten Zugriff auf eine biometrische Gesichtssuchmaschine für das gesamte Internet.

Und: Kein Richtervorbehalt. Anordnung durch die Staatsanwaltschaft – bei Gefahr im Verzug sogar durch Ermittlungspersonen mit nachträglicher Bestätigung innerhalb von 48 Stunden. Ich erlebe in meiner täglichen Arbeit, was „Gefahr im Verzug” in der Praxis bedeutet: Es ist die Ausnahme, die zur Regel wird. Jeder Strafverteidiger kennt das.

Ich habe den Referentenentwurf gelesen – alle 22 Seiten. Und was darin steht, ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswerter als das, was in der öffentlichen Debatte ankommt.

Erstens: Unter „C. Alternativen” steht ein einziges Wort: „Keine.” Die Bundesregierung behauptet, es gäbe keine Alternative zu dieser Maßnahme. Keine einzige. Kein milderes Mittel, keine andere Lösung. Das ist für einen Referentenentwurf, der massive Grundrechtseingriffe vorsieht, eine bemerkenswerte Aussage – und als Strafverteidiger sage ich: eine unhaltbare.

Zweitens: Unter „VIII. Befristung; Evaluierung” steht: „Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich des Strafverfahrensrechts und sind auf Dauer angelegt. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.” Keine Befristung. Keine Evaluation. Auf Dauer angelegt. Die Anti-Terror-Gesetze nach dem 11. September wurden wenigstens noch als befristet verkauft – dieses Gesetz gibt sich nicht einmal die Mühe, so zu tun.

Drittens – und das wird in der öffentlichen Debatte vollständig übersehen: Neben § 98d enthält der Entwurf einen § 98e StPO, der eine verfahrensübergreifende automatisierte Datenanalyse ermöglicht. Das ist eine Analyseplattform, die sämtliche Polizeidatenbanken – Vorgangsdaten, Falldaten, polizeiliche Informationssysteme, Daten aus Telekommunikationsüberwachung, Funkzellenabfragen, IMSI-Catcher-Einsätzen, Asservate – vernetzt und mit KI durchsuchbar macht. Der Entwurf verweist ausdrücklich auf die Palantir-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2023, in der Karlsruhe genau diese Art von Datenanalyse für verfassungswidrig erklärt hat – und versucht, sie mit einer neuen Rechtsgrundlage wieder einzuführen. Während die Öffentlichkeit über Deepfakes diskutiert, wird im Hintergrund eine Überwachungsinfrastruktur aufgebaut, die weit über den biometrischen Gesichtsabgleich hinausgeht.

Viertens: Der Entwurf enthält in seiner Begründung einen bemerkenswerten Satz zur KI-Verordnung. Art. 5 Abs. 1 lit. e der KI-VO verbietet den Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen aus dem Internet. Aber die Entwurfsbegründung schreibt: Dieses Verbot gelte nicht, „sofern für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme eingesetzt werden”. Man plant also, das EU-Verbot dadurch zu umgehen, dass man die Bilder ohne KI herunterlädt und erst danach die KI zum Abgleich einsetzt. Und unter „E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger” steht: „Keiner.” Die anlasslose biometrische Erfassung von Millionen Gesichtern verursacht in den Augen des Gesetzgebers keinen Aufwand für die Bürger. Das muss man erst einmal sacken lassen.

Warum ich weiß, dass die Schwelle nicht halten wird

Wer glaubt, „Straftaten von erheblicher Bedeutung” sei eine stabile Grenze, kennt entweder die Geschichte der deutschen Sicherheitsgesetzgebung nicht – oder er lügt.

Ich habe in meiner beruflichen Laufbahn beobachtet, wie sich Eingriffsbefugnisse sukzessive ausgeweitet haben. Es ist immer derselbe Dreischritt: enger Katalog bei Einführung, politischer Druck zur Erweiterung bei nächster Gelegenheit, Normalisierung innerhalb weniger Jahre.

Nach dem 11. September 2001 verabschiedete Deutschland Anti-Terror-Gesetze mit erweiterten Geheimdienstbefugnissen – ausdrücklich befristet, mit Evaluationsversprechen. 2020 wurden sie mit dem „Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung” dauerhaft gemacht. Und das BKA-Gesetz musste vom Bundesverfassungsgericht korrigiert werden, weil die automatisierte Datenanalyse in der damaligen Form verfassungswidrig war – genau die Art von Datenanalyse, die § 98e StPO-E jetzt neu einführen will.

Und wenn der biometrische Internetabgleich erst einmal als legitimes Instrument akzeptiert ist, wird die nächste emotional aufgeladene Debatte – ob Kinderpornografie, ob Hasskriminalität, ob der nächste Prominentenfall – genutzt werden, um die Schwelle abzusenken. Die GFF adressiert genau dieses Risiko der „schleichenden Ausweitung auf weniger schwere Fälle” in ihrer Stellungnahme.

Denken Sie die Linie zu Ende: 2001 hieß es, die neuen Befugnisse seien nur für Terrorismus. Dann kamen organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Steuerhinterziehung. 2024 steht die Polizei morgens um sechs bei einem Rentner in der Tür, weil er einen Politiker „Schwachkopf” genannt hat – und Habeck, Merz und andere nutzen systematisch Dienstleister, um das Internet nach Beleidigungen durchforsten zu lassen. Und jetzt soll § 98d StPO eine biometrische Gesichtssuchmaschine für das gesamte öffentliche Internet legitimieren. In fünf Jahren wird jemand fragen: Warum dürfen wir die biometrische Internetfahndung bei Mord einsetzen, aber nicht bei Hasskriminalität? Nicht bei Beleidigung von Personen des politischen Lebens nach § 188 StGB? Der Habeck-Rentner wurde mit einer Hausdurchsuchung überzogen. Die nächste Stufe ist der biometrische Abgleich, um herauszufinden, wer hinter einem anonymen Account steckt, der einen Minister beleidigt hat. Wer das für absurd hält, hätte 2023 auch nicht geglaubt, dass man wegen eines Schwarzkopf-Memes eine Wohnungsdurchsuchung anordnet.

So funktioniert Mission Creep. Nicht durch Verschwörung, sondern durch Empörung auf Ratenzahlung.

Klarnamenpflicht: Der andere Trittbrettfahrer

Im selben Atemzug taucht die Forderung nach einer Klarnamenpflicht auf. Als Anwalt, der regelmäßig mit Internetdelikten zu tun hat, sage ich: Das ist Augenwischerei.

Die bisherigen Bestandsdatenauskunftsregelungen ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden bereits jetzt, hinter IP-Adressen und Accounts die reale Person zu identifizieren – vorausgesetzt, die Ermittler arbeiten. Das Problem im Bereich digitale Gewalt ist nicht fehlende Identifizierbarkeit, sondern fehlender Ermittlungswille und mangelnde Ressourcen bei Cybercrime-Dezernaten. Ich habe Verfahren begleitet, in denen die Staatsanwaltschaft eingeräumt hat, dass schlicht die Kapazitäten fehlten, IP-Adressen rechtzeitig abzufragen, bevor die Speicherfristen abgelaufen waren. Das ist kein Gesetzgebungsproblem. Das ist ein Haushaltsproblem.

Eine Klarnamenpflicht trifft Whistleblower, politische Dissidenten, Journalisten, Betroffene häuslicher Gewalt – Menschen, die auf Pseudonymität angewiesen sind. Das Recht auf anonyme Meinungsäußerung ist kein politisches Wunschdenken, sondern normativ verankert: Art. 11 der EU-Grundrechtecharta schützt die Meinungsfreiheit, und der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung – zuletzt etwa in Delfi AS ./. Estland und Magyar Jeti Zrt ./. Ungarn – klargestellt, dass die Anonymität im Internet ein wesentlicher Bestandteil des Grundrechtsschutzes ist, weil sie es Bürgern ermöglicht, sich ohne Angst vor staatlicher oder privater Repression zu äußern. Eine allgemeine Klarnamenpflicht wäre vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Und der Clou, den in der aktuellen Debatte niemand erwähnt: Christian Ulmen soll nach den bisherigen Darstellungen unter seinem eigenen Namen und dem seiner Ex-Frau gehandelt haben. Eine Klarnamenpflicht hätte exakt gar nichts verhindert.

Das echte Problem – und warum ich es benennen kann

Hier muss ich etwas tun, was mich vielleicht überrascht: dem Gegner Recht geben.

Ich sehe als Strafverteidiger nicht nur die Seite der Beschuldigten. Ich sehe auch die Seite derer, die tatsächlich Opfer geworden sind. Ich sehe die Verfahren, in denen die Beweislage erdrückend ist, in denen ein Mensch einem anderen Furchtbares angetan hat. Ich sehe die Verzweiflung von Betroffenen, die monatelang auf eine Anklageerhebung warten, während der Täter frei herumläuft. Ich sehe die strukturellen Defizite, die dazu führen, dass Opfer digitaler Gewalt in der Praxis untergeschützt sind.

Das BKA-Lagebild, die Berichte von HateAid, der Dritte Gleichstellungsbericht – sie alle dokumentieren reale Schutzlücken. Betroffene scheitern an schwer identifizierbaren Tätern, an langsamen Verfahren, an unzureichender Reaktion von Plattformen, an fehlenden spezialisierten Beratungsstellen. Das Strafrecht greift punktuell – Beleidigung, üble Nachrede, Bedrohung, Nachstellung, § 201a StGB –, aber nicht passgenau auf Deepfake-Pornografie oder systematischen Identitätsdiebstahl. Der Deutsche Juristinnenbund spricht von „strukturell eingeschränktem Zugang zu Recht”.

Das ist wahr. Und es muss sich ändern.

Aber – und hier spreche ich aus der Erfahrung dessen, der die Ermittlungsakten liest – die Antwort auf diese Probleme ist nicht der biometrische Internetabgleich. Die Antwort ist nicht die Klarnamenpflicht. Die Antwort ist nicht ein als „Blitz-Gesetz” gerahmtes Vorhaben, das im Windschatten einer Empörungswelle durch den Bundestag geschoben wird.

Die Antwort wäre das, was ich in meiner täglichen Arbeit als fehlendes Fundament erlebe: eine personelle und technische Aufstockung der Cybercrime-Dezernate, die heute teilweise nicht einmal eine funktionsfähige forensische Auswertung sicherstellen können. Ich habe Verfahren erlebt, in denen digitale Beweismittel monatelang unausgewertet in der Asservatenkammer lagen, weil kein Sachverständiger verfügbar war. Kürzere Reaktionszeiten bei Plattformbetreibern durch konsequente Durchsetzung des Digital Services Act. Ein spezifischer Straftatbestand für nicht-einvernehmliche Deepfake-Pornografie – der tatsächlich im GgdG-Entwurf vorgesehen ist und der einzige sinnvolle Teil der ganzen Operation wäre. Eine Stärkung der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche. Niedrigschwellige Beratungsangebote.

Und vor allem – das sage ich als jemand, der die Ermittlungsrealität kennt und dessen tägliche Arbeit darin besteht, in genau dieser Gemengelage aus Vorwurf, Öffentlichkeit und digitalem Beweis die Verteidigung aufzubauen: die konsequente Umsetzung der Pflicht aus § 160 Abs. 2 StPO, auch zugunsten des Beschuldigten zu ermitteln. Wenn Strafverfolgungsbehörden nicht die Ressourcen haben, in beide Richtungen zu ermitteln, dann darf man ihnen nicht noch mächtigere Instrumente in die Hand geben. Dann muss man ihnen zunächst die Mittel geben, die bestehenden Instrumente rechtsstaatlich einzusetzen.

Nichts von dem, was tatsächlich helfen würde, erfordert eine biometrische Massenüberwachung. Nichts davon erfordert die Abschaffung der Anonymität. Nichts davon erfordert Tränen in den Tagesthemen. Aber es erfordert Geld, Personal und politischen Willen für Dinge, die keine Schlagzeilen machen. Und genau deshalb passiert es nicht. Stattdessen bekommen wir § 98d StPO: eine Befugnis, die für Terrorismusbekämpfung verkauft wird, die in fünf Jahren bei Beleidigungen gegen Politiker eingesetzt werden kann, und die durch einen Prominentenfall legitimiert wird, in dem beide Verfahren ruhen, der zentrale Vorwurf laut Verteidigung nicht erhoben wird und die Berichterstattung Gegenstand gerichtlicher Schritte ist.

Die Mechanik der Empörungsgesetzgebung

Was hier passiert, hat System. Nach dem Amoklauf von Winnenden 2009 wurde innerhalb von vier Monaten das Waffenrecht verschärft – die Diskussion lief seit Jahren, Winnenden lieferte den Turbo. Nach dem 11. September verabschiedete Deutschland Anti-Terror-Gesetze, die als befristet verkauft und 2020 entfristet wurden.

Das Muster ist immer dasselbe: Erstens existiert eine politische Agenda, die in Ressorts seit Jahren vorbereitet wird – bei § 98d seit dem Koalitionsvertrag und BMI-Entwürfen von 2025, beim GgdG seit den Eckpunkten von 2023. Zweitens liefert ein emotional aufgeladener Einzelfall die Erzählung. Drittens – und das ist der entscheidende Punkt – wird die Debatte so gerahmt, dass Kritik moralisch unmöglich wird. Und viertens werden die Maßnahmen als Sofortpakete durch das Parlament geschoben, während Stellungnahmefristen von drei Wochen als ausreichend gelten.

Das ist keine Verschwörung. Das ist professionelle politische Kommunikation, die einen emotionalen Einzelfall als Beschleuniger für eine längst beschlossene Agenda einsetzt. Zynisch, ja. Aber vor allem gefährlich, weil es wirkt.

Die unbequeme Frage

Am Ende muss ich die Frage stellen, die mir in der aktuellen Debatte den Vorwurf einbringen wird, auf der falschen Seite zu stehen. Ich stelle sie trotzdem, weil es mein Beruf ist, unbequeme Fragen zu stellen.

Ist es vertretbar, auf der Grundlage eines Falls, in dem das deutsche Verfahren eingestellt wurde, das spanische Verfahren ausgesetzt ist, der zentrale Deepfake-Vorwurf laut Verteidigung gar nicht erhoben wird und die initiale Berichterstattung Gegenstand gerichtlicher Schritte ist – ein Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen, das Grundrechtseingriffe nach sich zieht, die jeden Bürger mit einem Internetprofil betreffen?

Kachelmann und Lindemann haben gezeigt, dass mediale Vorverurteilung Existenzen vernichtet – und dass am Ende weder eine Entschuldigung noch eine politische Konsequenz folgt. Die Bereitschaft, auf der Basis unbewiesener Vorwürfe politisch zu handeln, ist seitdem größer geworden, nicht kleiner.

Ich habe in meiner Laufbahn gelernt, dass die Wahrheit fast immer komplizierter ist als die Schlagzeile. Dass Akten anders aussehen als Presseberichte. Dass Menschen, die furchtbarer Taten beschuldigt werden, manchmal schuldig sind – und manchmal nicht. Dass das Recht genau deshalb Verfahren vorsieht, in denen das geklärt wird, bevor Konsequenzen gezogen werden. Und dass eine Gesellschaft, die Gesetze im Affekt macht, am Ende nicht die Opfer schützt, sondern den Staat ermächtigt.

Wer das sagt, ist nicht gegen Frauen. Wer das sagt, ist nicht für Deepfakes. Wer das sagt, ist für den Rechtsstaat.

Und der Rechtsstaat verlangt, dass man auch dann kühlen Kopf bewahrt, wenn die Bilder auf dem Bildschirm zum Weinen sind. Das ist keine Kälte. Das ist die Verantwortung dessen, der weiß, was passiert, wenn Emotionen Gesetze machen.

Wer sich in genau dieser Gemengelage wiederfindet – ein Vorwurf steht im Raum, die Öffentlichkeit urteilt, digitale Spuren werden zur Waffe –, der braucht früh einen Verteidiger, der sowohl Strafrecht als auch die Daten- und Medienrealität des Jahres 2026 beherrscht.

Nicht erst, wenn der Strafbefehl kommt. Sondern bevor die Empörung Fakten schafft.

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